1. Verlangt ein Jugend- und Auszubildendenvertreter nach Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses eine unbefristete Weiterbeschäftigung, so beurteilt sich der in diesem Fall vom öffentlichen Arbeitgeber zu stellende Auflösungsantrag nach § 9 BPersVG als in den Ländern unmittelbar geltendes Bundesrecht.
2. Die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters ist unzumutbar im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, wenn diesem im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbildungsendes lediglich vorübergehend ein Arbeitsplatz bereitgestellt werden kann; daran ändert sich nichts, wenn später auch ein Wechsel auf einen Dauerarbeitsplatz in Betracht kommen könnte (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11.3.2008 – 6 PB 16.07 –).
3. Schließt der Jugendvertreter innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag ab, so ist darin regelmäßig der Verzicht auf seine unbefristete Weiterbeschäftigung nach § 9 BPersVG zu sehen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 31.5.2005 – 6 PB 1.05 –).
§§ 9 Abs. 4 Satz 1, 9 Abs. 4, 9 Abs. 2, 107 Satz 2, 107 BPersVG.
§ 8 LPersVG.
OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 3.5.2016 – 5 A 10002/16.OVG –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.01.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
| Veröffentlicht: | 2018-01-08 |
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