1. Für die Weiterbeschäftigung eines Mitgliedes der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung ist für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung steht, auf den gesamten Geschäftsbereich der übergeordneten Dienststelle abzustellen, bei der die Stufenvertretung gebildet ist (im Anschluss an BVerwG Beschl. v. 19. 1. 2009 – 6 P 1/08 – PersV 2009, 182).
2. Eine behördliche Einstellungssperre kann der Weiterbeschäftigung entgegen stehen, wenn sie auf einer Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers beruht.
3. Ein verwaltungsseitiger Einstellungsstopp muss zuverlässigen Schutz gegenüber Benachteiligungen wegen der personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit bieten. Lässt ein behördlicher Einstellungsstopp Ausnahmen zu, so dürfen diese nicht in erheblichem Umfang für Wertungen offen bleiben, sondern müssen so eindeutig gefasst sein, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht anhand objektiver Kriterien, ausschließen lässt.
§ 9 SächsPersVG.
Sächs. OVG, Beschl. v. 1. 4. 2009 – PL 9 A 552/08 –
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