Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern bei einer Stadtverwaltung
Für den Anspruch auf Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugendvertretung einer Stadtverwaltung kommt es auf die freien, ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplätze im Bereich der gesamten unmittelbaren Stadtverwaltung an, nicht nur auf die Stellen des einzelnen Amtes, bei dem die Ausbildung stattgefunden hat.
§§ 6, 9 BPersVG.
§ 65 HPVG.
HessVGH, Beschl. v. 25. 06. 2009 – 22 A 1895/08.PV –
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