Weiterbeschäftigungsanspruch eines Auszubildenden, der Mitglied in der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist
§ 9 Abs. 2 BPersVG.
Zu den Voraussetzungen, unter denen sich der Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt von Treue und Glauben nicht auf die fehlende Schriftlichkeit des Verlangens eines Auszubildenden auf Weiterbeschäftigung gem. § 9 Abs. 2 BPersVG berufen kann (im konkreten Fall verneint).
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