Eine zeitweilige Verhinderung des gewählten Jugendvertreters gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG liegt nur dann vor, wenn er zeitweise objektiv nicht in der Lage ist oder ihm nicht zugemutet werden kann, sein Amt auszuüben. Nur in diesen Fällen tritt das Ersatzmitglied für die Dauer der Verhinderung in die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ein.
Das Bundespersonalvertretungsgesetz räumt auch für Mitglieder der JAV der Tätigkeit in der Personalvertretung grundsätzlich einen Vorrang vor der dienstlichen Tätigkeit ein. Entscheidet sich ein Mitglied der JAV auch in Anbetracht seiner besonderen Ausbildungssituation dafür, wegen seiner übermäßigen dienstlichen Belastungen den Sitzungen der Personalvertretung fernzubleiben, liegt objektiv eine zeitweise Verhinderung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht vor, so dass auch kein Ersatzmitglied geladen werden kann. Schutzwirkungen nach § 9 Abs. 2 BPersVG zugunsten des Ersatzmitglieds werden nicht ausgelöst.
§§ 9 Abs. 2 und 4, 31, 60 Abs. 4 BPersVG.
Nds. OVG, Beschl. v. 7. 11. 2012 – 17 LP 8/11 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-04-26 |
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