1. Der Weiterbeschäftigungsschutz von Ersatzmitgliedern, die innerhalb des letzten Jahres ihrer Berufsausbildung in einer Jugendvertretung vertretungsweise tätig geworden sind, ist nur dann ausgeschlossen, wenn sich ihre Tätigkeit als rechtsmissbräuchlich darstellt.
2. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ist auszugehen, wenn ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der Jugendvertretung kollusiv zusammenwirken, um unter Vortäuschung einer in Wirklichkeit nicht gegebenen Verhinderung auf Seiten des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu verschaffen. Das gleiche gilt, wenn sich ordentliche Mitglieder oder Ersatzmitglieder über Anordnungen des Leiters der Ausbildungsdienststelle hinwegsetzen, die dazu dienen sollen, sicherzustellen, dass ein Ersatzmitglied nur bei Vorliegen eines Vertretungsfalls in der Jugendvertretung tätig wird.
3. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Ersatzmitglieds kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die Heranziehung des Ersatzmitglieds objektiv nicht gerechtfertigt war.
4. Dem Weiterbeschäftigungsschutz steht nicht entgegen, dass sich die Tätigkeit des Ersatzmitglieds auf die Teilnahme an einer konstituierenden Sitzung beschränkt hat.
§ 9 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 3, § 35 Abs. 2 und Abs. 3 SächsPersVG.
Sächs. OVG, Beschl. v. 8. 5. 2014 – PL 9 A 686/12 –
(Rbschw. zugelassen)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.10.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-09-29 |
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