Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG hat die Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Das Personalratsmitglied hat daher für die Dauer der erforderlichen Personalratstätigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, das es erhalten hätte, wenn es keine Personalratstätigkeit verrichtet, sondern gearbeitet hätte. Die fortzuzahlende Vergütung bemisst sich nach dem „Lohnausfallprinzip“.
2. Während der Freistellung kann ein freigestelltes Personalratsmitglied alle Leistungen beanspruchen, die ihm vormals zur Abgeltung seiner Arbeitsleistung gewährt wurden. Dazu zählen die monatlichen Grundbezüge einschließlich der Amts- und Stellenzulagen, die ihm auf seinem Dienstposten als Gegenleistung für seine Tätigkeit zustehen. Ansprüche auf Aufwendungsersatz, die nur bei tatsächlicher Arbeit angefallen wären, gehören allerdings nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt, wenn die Aufwendungen dem Personalratsmitglied infolge der Befreiung von der Arbeitspflicht nicht mehr entstehen.
§§ 8, 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BPersVG.
BAG, Urt. v. 16. 11. 2011 – 7 AZR 458/10 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.07.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-06-27 |
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