1. Hat der Personalrat die Zustimmung zu einer Maßnahme (hier: Versetzung) verweigert und ist kein Stufenverfahren durchgeführt worden, so kann der Leiter der Dienststelle grundsätzlich verlangen, dass der Personalrat einen erneuten, dieselbe Maßnahme betreffenden Antrag der Sache nach behandelt. Beruft sich der Personalrat ohne erneute Sachbefassung auf die für den Dienststellenleiter bindend gewordene Zustimmungsverweigerung, so gilt die Maßnahme als gebilligt, es sei denn, der erneute Antrag erweist sich im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich.
2. Beantragt der Dienststellenleiter die Zustimmung zum Verzicht auf die Ausschreibung einer Stelle, nachdem der Personalrat zuvor die Zustimmung zum Verzicht auf die Ausschreibung einer formal anderen, vom Aufgabenzuschnitt her jedoch gleichen Stelle verweigert hat, so wird mit dem neuen Antrag nicht der bereits abgelehnte Antrag wiederholt, sondern er betrifft eine andere Maßnahme.
§§ 69 Abs. 2 Satz 5, 75 Abs. 3 Nr. 14, 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG.
OVG Hamburg, Beschl. v. 24. 3. 2011 – 7 Bf 129/10.PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-08-25 |
Seiten 353 - 357
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