Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Für die Ermittlung der Zahl der in der Regel beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer iSv. § 111 Satz 1 BetrVG ist im Falle einer Betriebsstilllegung der Zeitpunkt des Stilllegungsentschlusses maßgeblich. Entscheidend ist allerdings nicht, wie viele Arbeitnehmer dem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt zufällig angehören. Vielmehr ist auf die Personalstärke abzustellen, die für das Unternehmen im Allgemeinen kennzeichnend ist. Dies erfordert eine die Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigende rückblickende Betrachtung.
2. Werden Arbeitnehmer nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig beschäftigt, kommt es für die Frage der regelmäßigen Beschäftigung darauf an, ob die Arbeitnehmer während des größten Teils eines Jahres normalerweise beschäftigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich für reine Kampagnebetriebe, die überhaupt nur während eines Teils des Jahres arbeiten; in diesen ist die Beschäftigtenzahl während der Kampagne maßgebend.
3. Der Begriff der „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Beurteilung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt insoweit einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle.
§§ 111 Satz 1, 113 Abs. 3, Abs. 1, 9 BetrVG.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 2004 – 1 AZR 642/03 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-05-01 |
Seiten 177 - 179
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