Zu den Begriffen „Umsetzung“ und „Änderung der Arbeitsorganisation“
§§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; 72 Abs. 3 Nr. 4 – Zweiter Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW.
Eine Umsetzung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW setzt einen Wechsel des Dienstpostens, also die Abberufung von dem bisherigen und die Zuweisung eines anderen Dienstpostens, voraus.
Die Zuordnung eines Dienstpostens zu einem anderen Bereich ohne qualitative Änderungen für die Aufgabenerfüllung des Beschäftigten ist als bloße verwaltungsorganisatorische Maßnahme keine Umsetzung.
Eine Änderung der Arbeitsorganisation gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG NRW – Zweiter Mitbestimmungstatbestand – setzt voraus, dass sich die Arbeitsabläufe in der Dienststelle ändern, und liegt nicht schon dann vor, wenn für einzelne Beschäftigte etwa wegen einer Änderung des Aufgabenbereichs veränderte Arbeitsabläufe gelten.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.1.2019 – 20 A 797/17.PVL –
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