§ 32 Abs. 3 BPersVG.
Es reicht bei der Zustimmungsverweigerung in einer Gruppenangelegenheit nicht aus, wenn der gruppenfremde Personalratsvorsitzendeund das gruppenangehörige Vorstandsmitglied gemeinsam das Ergebnis unterschreiben, während die als Anlage beigefügte Begründung allein vom Personalratsvorsitzenden ausgestellt und unterschrieben wird.
Die wirksame Zustimmungsverweigerung des Personalrates muss bei einer Gruppenangelegenheit von der/m Vorsitzenden und der/m Gruppenvertreter gemeinsam unterzeichnet sein, soweit der Personalratsvorsitze nicht allein vertretungsberechtigt ist. Bei getrennten Unter lagen muss sowohl auf der Erklärung der Zustimmungsverweigerung als auch auf deren schriftlicher Begründung der Zustimmungsverweigerung vom gruppen angehörigen Vorstandsmitglied mit dem Personalratsvorsitzenden gemeinsam durch beider Unterschrift deutlich gemacht werden, dass die Begründung abgeschlossen und vollständig ist und die Verweigerung tragen soll.
(Leits. d. Red.)
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.1.2019 – 62 PV 1.18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-23 |
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