§ 17, § 24, § 60, § 63 SBG.
§ 43 Abs. 1 VwGO.
§ 17, 23a WBO.
Ein auf die Voraussetzungen einer Vorschrift, ihre Auslegung und Anwendung gerichteter Feststellungsantrag ist in einem gerichtlichen Antragsverfahren über Soldatenbeteiligungsrechte, bei denen die Beteiligung nicht in einer konkreten Personalangelegenheit, sondern für eine Vielzahl gleichartiger Personalangelegenheiten streitig ist, regelmäßig die vorrangig gegebene Antragsart. Jedoch ist eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens der Wehrbeschwerdeordnung fremd. Vielmehr bedarf es im wehrdienstgerichtlichen wie in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei einem Feststellungsantrag eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses. Dies setzt einen bestimmten, überschaubaren Sachverhalt voraus.
(Leitsätze der Redaktion aus den Gründen)
BVerwG, Beschl. v. 24.7 2019 – 1 WB 23/18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-25 |
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