1. Der Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG erfordert keine feste Verknüpfung zwischen dem wahrgenommenen Dienstposten und der Planstelle, aus der die Besoldung gezahlt wird.
2. Das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“ ist erfüllt, wenn der Beamte die ihm übertragenen, einem höheren Statusamt zugeordneten Aufgaben erfüllen soll, bis sie einem Beamten mit funktionsgerechtem höheren Statusamt übertragen werden. Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist.
3. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG sind erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Zu berücksichtigen sind insoweit allein die ins Detail gehenden Festlegungen des Haushaltsplans, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive.
4. Übersteigt die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, kann der sich aus § 46 Abs. 2 BBesG ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, anteilig gezahlt werden.
(Leits. d. Red. aus dem Urteilstext abgeleitet)
§ 46 BBesG.
BVerwG, Urt. v. 25.9.2014 – 2 C 19.13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-02-20 |
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