Zum Abweichung der Dienstelle von einer Empfehlung der Einigungsstelle
1. Die Befassung der Personalvertretung und damit ihre Zuständigkeit i. S. d. § 78 Abs. 1 Nr. 3 PersVG LSA endet in den Fällen der Mitbestimmung des Personalrats in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer, in denen die Einigungsstelle eine Empfehlung abgibt, mit der Beschlussfassung der Einigungsstelle.
2. Die Pflicht der Dienststelle, ihre von einer Empfehlung der Einigungsstelle abweichende Entscheidung den Beteiligten mit schriftlicher „qualifizierter Begründung“ bekannt zu geben (§ 62 Abs. 7 Satz 2 PersVG LSA), hat ausschließlich die Funktion einer formellen Ordnungsvorschrift. Ihr kommt weder die Funktion der Sicherung materiellrechtlicher Befugnisse oder Zuständigkeiten des Personalrates zu, noch werden mit ihr derlei Rechte begründet.
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