1. Zu den Maßstäben, nach denen ein „Chat-Verhalten“ den Schluss auf eine fehlende charakterliche Eignung zulässt und somit auch die Verweigerung der Übernahme eines Kommissaranwärters in ein Beamtenverhältnis auf Probe rechtmäßig ist.
2. Zur Unbeachtlichkeit einer etwaig nicht ordnungsgemäß erfolgten Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten.
(Redaktioneller Leitsatze aus den Entscheidungsgründen)
Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1, § 9 BeamtStG.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LVOPol NRW.
§ 44, § 46 VwVfG NRW.
§ 17 Abs. 1 LGG NRW.
VG Düsseldorf, Urt. v. 25.7.2023 – 2 K 8330/22 – mit Anmerkung von Dr. Tessa Hillermann und Prof. Dr. Andreas Nitschke, abgedruckt in diesem Heft ab S. 239.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2024.05.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-18 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: