Art. 33 Abs. 2 GG.
Hat sich der Dienstherr entschlossen, einen zunächst ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr zu besetzen, folgt ein Anspruch des Beamten auf Fortsetzung des Verfahrens nicht bereits daraus, dass den aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleiteten Anforderungen an Dokumentation und Mitteilung der Gründe für die Abbruchentscheidung nicht genügt ist.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.4.2019 – 6 B 85/19 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.07.19 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-24 |
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