Besteht grundsätzlich eine Ausschreibungspflicht, greift die Mitbestimmung wegen des Verzichts auf die Ausschreibung zu besetzender Stellen (§ 88 Abs. 1 Nr. 25 HmbPersVG) unabhängig davon ein, ob die Nichtvornahme der Ausschreibung nach dem zugrunde zu legenden speziellen Regelwerk auf einer zwingenden Ausnahme beruht oder ins Ermessen des Dienststellenleiters gestellt ist.
§ 87 Abs. 1, § 88 Abs. 1 Nr. 25, § 99 Abs. 2 HmbPersVG.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBG.
§ 70 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 12 BPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 19.12.2023 – 5 P 6.22 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2024.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-18 |
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