Die Handhabung der Antragsrechte, die das BPersVG (wie auch alle Länder-Personalvertretungsgesetze) den Personalvertretungen bietet, scheint nach den Beobachtungen in der Praxis eher unterentwickelt als ausgeprägt. Woran das liegen könnte und welche Aktionsmöglichkeiten diese Rechte bieten, will dieser Beitrag untersuchen und darstellen.
Oft können Worte verschrecken, juristische (wie ähnlich auch medizinische) Fachtermini allzumal! Das gilt in besonderem Maße, wenn sich Begriffe wie „kollektives Interesse“ und „teleologische Symmetrie“, die für den Anwendungsbereich des § 70 BPersVG (wie entsprechender landesrechtlicher Vorschriften) von der Rechtsprechung geprägt worden sind, nicht nur an ein Fachpublikum wenden, sondern an die so genannten Normalverbraucher, für die in ihrer Eigenschaft als Angehörige des öffentlichen Dienstes das Personalvertretungsrecht gilt, dessen erklärtes Ziel es ist, ihre schutzwürdigen Interessen zu wahren, wenn diese sich mit den Notwendigkeiten des Dienstbetriebes reiben oder gar mit ihnen kollidieren sollten (vgl. § 2 Abs. 1, § 67 Abs. 1 S. 1 BPersVG).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-01-05 |
Seiten 4 - 13
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