Zumutbarkeit täglicher Rückkehr zum Wohnort bei freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung
1. Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung erhalten für die Fahrten vom Wohnort zum Sitz der übergeordneten Dienststelle Trennungsgeld nach § 42 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 1 PersVG-LSA i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG.
2. Die Gewährung der Großen Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG kommt in Betracht, wenn dem Personalratsmitglied die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausscheidet und die zu seinen Gunsten eingreifenden Regelungen in § 6 TGV und § 5 Abs. 1 BRKG eine auch nur annähernd kostendeckende Erstattung nicht zulassen.
3. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist dem Bediensteten abweichend von der Regelvermutung in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV zuzumuten, wenn das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel völlig unzulänglich ist und der Bedienstete mit dem von ihm eingesetzten Kraftfahrzeug die zeitlichen Grenzen in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV einhält.
§§ 42, 53 PersVG-LSA.
§§ 5, 15 BRKG.
§ 3 TGV.
BVerwG, Beschluss vom 12. November 2009 – 6 PB 17.09 –
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