Zur Auslegung des Normmerkmals „Verwaltungsanordnung“
§ 77 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG 2013.
§ 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
Eine Verwaltungsanordnung im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG 2013 ist eine Regelung, die gestaltend in die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Belange der Bediensteten eingreift und auf eine Ver änderung des bestehenden Zustands in Bezug auf Beschäftigungsverhältnisse oder Arbeitsbedingungen gerichtet ist. In der so zu verstehenden Gestaltungswirkung einer Verwaltungsanordnung ist das in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesprochene Erfordernis einer unmittelbaren Regelung der Belange der Betroffenen der Sache nach aufgegangen.
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