Zur Bereitstellung von Fachliteratur für den Personalrat
Ein aus 19 Mitgliedern bestehender Personalrat hat keinen Anspruch darauf, dass ihm seitens der Dienststelle so viele Exemplare einer mit Erläuterungen versehenen Gesetzessammlung zur Verfügung gestellt werden, dass er jedem Personalratsmitglied ein Exemplar überlassen kann. Den einzelnen Mitgliedern des Personalrats kann es vielmehr grundsätzlich zugemutet werden, auf die dem Gremium zur Verfügung stehende Fachliteratur zurückzugreifen.
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