Zur Frage der Verwirkung des Anspruchs eines Beamten auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung bzw. verspäteter Beförderung
Die späte Geltendmachung eines Rechts kann grundsätzlich nur dann als treuwidrig bewertet werden, wenn der Berechtigte schon früher die rechtsbegründenden Tatsachen und die Möglichkeit der Ausübung seines Rechts kannte oder hätte kennen müssen (sog. subjektive Zurechenbarkeit).
Versäumt es der Dienstherr, einen für eine Beförderung in Betracht zu ziehenden Beamten über den Ausgang des Auswahlverfahrens zu informieren, obliegt es grundsätzlich nicht dem Beamten, sich selbst die betreffenden Informationen zu verschaffen. Dementsprechend führt ein Untätigbleiben des Beamten insoweit in der Regel nicht zu einer Verwirkung seines Anspruchs auf Schadensersatz.
Art. 33 Abs. 2 GG.
Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch.
OVG NRW, Urteil vom 27.4.2016 – 1 A 2310/14 –
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