1. Die Änderung einer Beurteilungsrichtlinie ist gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 mitbestimmungsbedürftig. Hierzu zählt auch eine inhaltliche Umgestaltung der Beurteilungsrichtlinien.
2. Das Gesamturteil ist keine rein schematische oder mathematische Zusammenfassung der Einzelbewertungen in Punkten, denn die einzelnen Beurteilungsmerkmale sind von unterschiedlicher Bedeutung und Gewichtung für das Gesamturteil. Mithin bildet die Summe der gewichteten Einzelbewertungen in ihrer Punktzahl gerade keinen Aussagengehalt nach den Beurteilungsrichtlinien.
§ 63 Abs. 1, § 77 Abs. 2 Nr. 3 HPVG.
VG Wiesbaden, Beschl. v. 28.4.2016 – 23 K 1758/15.WI.PV –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-22 |
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