1. Trotz der Änderung des Hessischen Besoldungs gesetzes zum 01.03.2014 wurde die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 12.05.2011 in § 9 Abs. 1 Ziffer 1 nicht geändert. Dies mit der Folge, dass die Hessische Bezügestelle für die Festsetzung des Besoldungsdienst alters zuständig ist, nicht jedoch für die Festsetzungen von Stufen.
2. Soweit die Hessische Bezügestelle seit dem Inkrafttreten des Hessischen Besoldungsgesetzes ab 01.03.2014 Stufen festgesetzt haben sollte, ist sie die unzuständige Behörde und dieses Verhalten rechtswidrig.
3. Die Erfahrungsstufe wird mit der ersten Ernennung festgesetzt.
4. Die Erstfestsetzung der Erfahrungsstufe wird von dem Begriff der Eingliederung erfasst und unterliegt insoweit der Mitbestimmung.
5. Eine geplante Übertragung der Festsetzung der Stufe an die Hessische Bezügestelle ändert an dem Mitbestimmungsrecht des örtlichen Personalrates nichts.
§§ 28 ff. HBesG. § 77 Abs. 1 Nr. 1 a) HPVG. 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz. § 9 Abs. 1 Ziff. 1 Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport.
VG Wiesbaden, Beschl. v. 15.1.2015 – 23 K 1582/14.WI.PV – (Fortsetzung der Rspr. des Hess VGH, Beschl. v. 16.10.2014 – 21 A 99/14.PV, diesmal zum Hessischen Personalvertretungsgesetz)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.07.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-22 |
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