1. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 BPersVG (= § 58 Abs. 4 NPersVG) ist ersichtlich, dass der Antrag und die vorhergehende verantwortliche Entscheidung von demjenigen getroffen werden muss, der den Arbeitgeber gerichtlich vertritt.
2. Die besondere Regelung, dass hier dem Arbeitgeber ein wirksames Gestaltungsklagerecht anheim gegeben ist, bedeutet eine zusätzliche Sicherheit für den Jugend- und Auszubildendenvertreter.
§ 9BPersVG IV.
§ 58 IV NPersVG
Nds.OVG, Beschl. v. 30. 10. 2008 – 18 LP 5/07 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-04-30 |
Seiten 187 - 189
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