Nach § 46 Abs. 1 BPersVG sowie den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen führen die Mitglieder des Personalrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Abs. 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass eine Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge hat. Entsprechende Reglungen finden sich in § 37 Abs. 1–3 BetrVG. Sowohl § 46 Abs. 1 als auch Abs. 2 BPersVG stehen im Zusammenhang mit dem unmittelbar auch für die Länder geltenden Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot des § 107 BPersVG und bedeuten ebenso wie § 37 Abs. 2 BetrVG hinsichtlich der allgemeinen Schutzbestimmungen des § 78 Satz 2 BetrVG eine Konkretisierung dieser Vorschrift: Das Personal-(Betriebsrats-)Mitglied darf aus seiner Mitgliedschaft keine Vorteile ziehen, die nicht im Gesetz ihre Grundlage finde, soll aber durch seine Amtstätigkeit auch keinen Nachteil erleiden.
Die Personalratstätigkeit ist kein Dienst im beamtenrechtlichen Sinn und keine Arbeit im arbeitsrechtlichen Sinn. Da durch Wahl die Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis keine Änderung erfahren, dürfen Gehalt oder Lohn durch die Tätigkeit als Personalrats-(Betriebsrats-)mitglied während der Dienst- oder Arbeitszeit keine Minderung erfahren. Daher bestimmen §§ 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, 37 Abs. 2 BetrVG, dass die Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge hat. Andererseits verbietet die Unentgeltlichkeit der Amtsführung die Gewährung jeglicher Art von Vergütungen und Vorteilen. Maßgebend ist allein eine hypothetische Betrachtung, was der Beschäftigte ohne seine Tätigkeit im Personalrat erhalten hätte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-06-01 |
Seiten 204 - 211
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