1. Der bei einer Generalstaatsanwaltschaft gebildete Bezirkspersonalrat ist nicht befugt, die Nichtanwendbarkeit einer zwischen dem Generalstaatsanwalt und dem bei diesem gebildeten Personalrat abgeschlossenen Dienstvereinbarung über die Flexible Arbeitszeit der Beschäftigten auf freigestellte Mitglieder des Bezirkspersonalrats im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren feststellen zu lassen.
2. Eine erst im Anhörungstermin als Antragsänderung erklärte Antragserweiterung ist nicht sachdienlich, wenn die Sache vertagt werden muss und deshalb die Entscheidung des Verfahrens verhindert oder verzögert wird.
3. Eine Antragserweiterung ist auch dann nicht sachdienlich, wenn der erweiterte bzw. geänderte Antrag als unzulässig abgelehnt werden müsste.
§§ 79 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, 70 LPVG NRW.
§ 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG.
VG Arnsberg, Beschl. v. 03. 02. 2011 – 20 K 1230/10.PVL – rechtskräftig
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