Seit den Anfangstagen der Bundesrepublik sind die Streitigkeiten zwischen den kollektiven Beschäftigtenvertretungen und den Arbeitgebern/Dienststellen unter den Arbeits- und den Verwaltungsgerichten aufgeteilt. Nach nunmehr rund siebzig Jahren ist eine Zwischenbilanz nicht verfrüht. Sie zeigt, dass es weiterhin sinnvoll ist, den Eigenheiten des Betriebsverfassungs- und des Personalvertretungsrechts auch im Rechtsweg Raum zu geben. Die Gesetzgeber haben gut daran getan, nicht der schlichten Losung „alle gleich“ folgend das BetrVG und die 17 Personalvertretungsgesetze über einen gerichtlichen Leisten zu schlagen.
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