Überlässt es die Bezirksregierung, die als Dienststellenleitung für u. a. in Realschulen und Gymnasien tätige Lehrer eine Urlaubsregelung für die Schulleitungen erlassen hat, den Schulämtern als Dienststellen von in Grund- und Hauptschulen tätigen Lehrern, eine entsprechende Regelung in ihrem Geschäftsbereich zu treffen, so ist der bei der Bezirksregierung gebildete (Bezirks- )Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen nicht zur Beteiligung berufen.
§§ 66, 69, 78 Abs. 1 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschluss vom 25. 8. 2004
– 1 A 1758/02.PVL –.
I. Instanz: VG Minden – 12 K 4286/00.PVL –.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-04-01 |
Seiten 146 - 148
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