Zuständigkeit des Bezirkspersonalrats und des örtlichen Personalrats, OVG NRW, Beschluss vom 25. 8. 2004 – 1 A 1758/02.PVL –
Überlässt es die Bezirksregierung, die als Dienststellenleitung für u. a. in Realschulen und Gymnasien tätige Lehrer eine Urlaubsregelung für die Schulleitungen erlassen hat, den Schulämtern als Dienststellen von in Grund- und Hauptschulen tätigen Lehrern, eine entsprechende Regelung in ihrem Geschäftsbereich zu treffen, so ist der bei der Bezirksregierung gebildete (Bezirks- )Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen nicht zur Beteiligung berufen.
§§ 66, 69, 78 Abs. 1 LPVG NRW.
OVG NRW, Beschluss vom 25. 8. 2004
– 1 A 1758/02.PVL –.
I. Instanz: VG Minden – 12 K 4286/00.PVL –.
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