Zuständigkeit des Personalrats bei Arbeitszeitregelungen einer Universitätsklinikum-GmbH
Wenn ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform organisiert ist und ihm von der Universität wissenschaftliches und nichtwissenschaftliches Personal im Landesdienst gestellt oder zugewiesen ist, ist der eigenständige Personalrat bei der Universität für dieses Personal nur dann zuständig, wenn die Zuständigkeit des im Klinikum eingerichteten Betriebsrats nach den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist.
Der Betriebsrat eines privatrechtlich organisierten Universitätsklinikums ist in Bezug auf Arbeitszeitregelungen auch für wissenschaftlich tätige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zuständig, so dass insoweit eine Zuständigkeit des eigenständigen Personalrats ausscheidet.
§ 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG n. F. – auch in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG – ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
§§ 5 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG.
§§ 111 Abs. 3, 69, 74 Abs. 1 Nr. 9, 8 Abs. 1 S. 1, 98 Abs. 3 S. 1, 98 Abs. 4 S. 1, 98 Abs. 4 S. 2 HPVG
Sie sind bereits Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.