Zuständigkeit für Änderungskündigungen in gemeinsamen Einrichtungen
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erscheint es gerechtfertigt, den Ausspruch einer Änderungskündigung nicht als eine gemäß § 44 d Abs. 4 SGB II dem Träger vorbehaltene Maßnahme zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzustufen, sondern sie der Zuständigkeit des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung zuzuordnen.
(Leits. aus dem Text d. Beschl.).
§ 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.
§ 14 Abs. 4 TV-BA.
§ 44 d Abs. 4 SGB II.
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