Zuständigkeit von Dienststellenleiter und Personalrat
Für die Frage, ob der Personalrat für die Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts zuständig und zu beteiligen ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Dienststellenleiter nach den zuständigkeitsregelnden oder organisationsrechtlichen Vorschriften für den Erlass der Maßnahme zuständig ist. Maßgeblich für die Zuständigkeit des Personalrats ist grundsätzlich allein, ob der Leiter der Dienststelle, bei der er gebildet worden ist, eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt.
§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 5, Abs. 3 und 4, § 75 Abs. 1 Nr. 2
Alt. 3, Nr. 3, Nr. 4 a, § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 82 Abs. 1 BPersVG.
Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 29 BBG.
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