§ 85 Abs. 1 BPersVG.
§ 42 Abs. 2 VwGO.
§ 134 BGB.
1. Mit der Einleitung des Stufenverfahrens geht die Entscheidungskompetenz in der jeweiligen Angelegenheit auf die übergeordnete Dienststelle über.
2. Für eine beachtliche Zustimmungsverweigerung genügt es, wenn die vom Personalrat zur Begründung seiner Einwendungen angeführten Tatsachen es als möglich erscheinen lassen, dass einer der in § 85 Abs. 1 BPersVG angeführten Widerspruchsgründe vorliegt. Entsprechend den zu § 42 Abs. 2 VwGO entwickelten Grundsätzen ist dies nur dann nicht der Fall, wenn ein Verweigerungsgrund von vornherein und eindeutig nicht vorliegen kann, er also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint.
3. Der Gesetzeswortlauf des § 85 Abs. 1 BPersVG bietet keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sich der Personalrat bei einer während der Probezeit erfolgten Kündigung nicht auf alle in § 85 Abs. 1 BPersVG genannten Gründe stützen darf.
VG Freiburg, Beschl. v. 11.9.2024 – PB 12 K 2931/23 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2025.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-05-21 |
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