Zuständigkeitsverteilung zwischen Gesamtpersonalrat und Personalrat der Hauptdienststelle, BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2004 – BVerwG 6 P 1.04 –
1. Der Bezirkspersonalrat hat vor seiner eigenen Entscheidung in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit einer nachgeordneten Dienststelle nicht dem dortigen Gesamtpersonalrat, sondern dem Personalrat bei der Hauptdienststelle Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn die fragliche Maßnahme ausschließlich die Beschäftigten der Hauptdienststelle betrifft.
2. Ob eine personelle Maßnahme nur die Beschäftigten einer Dienststelle betrifft, ist nicht danach zu beurteilen, ob eine solche Maßnahme abstrakt betrachtet die Belange der Beschäftigten anderer Dienststellen berühren kann, sondern danach, ob diese Belange im konkret zu entscheidenden Fall tatsächlich berührt sind.
§ 82 BPersVG.
BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2004 – BVerwG 6 P 1.04 –
Sie sind bereits Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde des eJournal "Die Personalvertretung" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
schnell informieren: downloaden und lesen
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 4 Seiten € 5,56* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.