§ 6 Abs. 1, § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 2, § 68 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 75 Abs. 1 PersVG Bbg.
1. Polizeibehörde im Land Brandenburg ist nur das Polizeipräsidium, nicht aber Untergliederungen dieser Behörde, mögen sie auch personalvertretungsrechtlich selbstständige oder verselbstständigte Dienststellen sein.
2. Soweit in einer Behörde mit mehreren Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne gemäß § 55 PersVG Bbg ein Gesamtpersonalrat gebildet ist, wird er an dienststellenübergreifenden Umsetzungen beteiligt, zu denen der Leiter der Gesamtdienststelle befugt ist.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.7.2022 – OVG 61 PV 3/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-25 |
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