Wird eine militärische Dienststelle auf Grund eines Organisationsbefehls des Verteidigungsministeriums der höheren Dienststelle eines anderen Geschäftsbereichs unterstellt mit der Folge, dass die der Dienststelle angehörenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates ihr Amt verlieren, so liegt in dieser organisatorischen Maßnahme keine nach § 47 Abs. 2 BPersVG zustimmungspflichtige Versetzung.
§ 47 Abs. 2, § 54 Abs. 1 BPersVG.
BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2004 – BVerwG 6 P 15.03 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-11-01 |
Seiten 427 - 430
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