Zustimmungserfordernis des Personalrats bei Umsetzung eines Personalratsmitglieds
1. Verpflichtungs- oder Unterlassungsansprüche des Personalrats und seiner Mitglieder können im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.
2. Ein Personalratsmitglied kann die Verletzung seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition durch Nichtbeachtung des Zustimmungsbedürfnisses nach § 46 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA auch in einem von ihm selbst als Antragsteller eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltend machen.
3. Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA gebieten es, auch die Verlagerung des Arbeitsplatzes eines Personalratsmitglieds an einen anderen Dienstort unter den Begriff der „Umsetzung“ zu subsumieren und in den Schutzbereich des § 46 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA einzubeziehen.
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