1. Verpflichtungs- oder Unterlassungsansprüche des Personalrats und seiner Mitglieder können im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.
2. Ein Personalratsmitglied kann die Verletzung seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition durch Nichtbeachtung des Zustimmungsbedürfnisses nach § 46 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA auch in einem von ihm selbst als Antragsteller eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltend machen.
3. Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA gebieten es, auch die Verlagerung des Arbeitsplatzes eines Personalratsmitglieds an einen anderen Dienstort unter den Begriff der „Umsetzung“ zu subsumieren und in den Schutzbereich des § 46 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA einzubeziehen.
§ 46 Abs. 2 Satz 1, 4, § 78 Abs. 2 PersVG LSA.
§ 935, § 944 ZPO.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.3.2023 – 5 M 2/23 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.09.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-26 |
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