Zustimmungsfiktion durch Fristablauf bei ordentlicher Kündigung
1. Die Erklärung des Personalrats, er werde zum Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Arbeitnehmers keine Stellung nehmen, bewirkt nicht den vorzeitigen Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 68 Abs. 2 NPersVG.
2. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 102 Abs. 2 BetrVG, nach der der Arbeitgeber bereits vor Ablauf der gesetzlichen Wochenfrist kündigen kann, wenn sich der Betriebsrat abschließend zur Kündigungsabsicht erklärt hat, kann wegen der Unterschiedlichkeit der Beteiligungsrechte auf das Mitbestimmungsverfahren bei einer ordentlichen Kündigung nach § 68 Abs. 2 NPersVG nicht übertragen werden.
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