§ 68 Abs. 2, § 69 Abs. 3, § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 2, § 80 Abs. 2 SPersVG.
1. Anlässlich der Ausübung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei Personalentscheidungen gehört die Prüfung, ob eine Auswahlentscheidung auf einem unrichtigen Sachverhalt basieren könnte, zu den Aufgaben des Personalrats.
2. Ihm sind die zu dieser Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Kenntnis zu geben. Die Informationspflicht des Dienststellenleiters besteht in dem – nach objektiven Kriterien zu ermittelnden – Umfang, in welchem die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen benötigt.
OVG Saarland, Beschl. v. 10.8.2021 – 5 A 264/20 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.12.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-24 |
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