Für die nach § 47 Abs. 4 PersVG Bbg für den Schutz von Ersatzmitgliedern des Personalrates vorausgesetzte regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen des Personalrates ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass nach dem Platz auf der Wahlvorschlagsliste aufgrund einer die tatsächlichen Umstände würdigenden Prognose mit einer wiederholten bzw. wiederkehrenden Heranziehung des von der personellen Maßnahme betroffenen Beschäftigten als Ersatzmitglied zu rechnen ist.
§ 26 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 47 Abs. 2 und 4, § 95 Abs. 2 PersVG Bbg.
§ 72 Abs. 5, § 80 Abs. 2 Satz 1, § 85 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.
§ 561 ZPO.
BVerwG, Beschl. v. 17.5.2017 – 5 P 6.15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.09.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-24 |
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