Kann eine Arbeitszeitregelung mit unmittelbaren Nachteilen für berechtigte Interessen der Beschäftigten wie dem Schutz ihrer Gesundheit verbunden sein, ist es grundsätzlich von Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW erfasst, wenn der Personalrat dies im Rahmen der Begründung für seine Zustimmungsverweigerung geltend macht.
Deshalb ist eine Zustimmungsverweigerung beachtlich, wenn der bei einem Polizeipräsidium bestehende Personalrat geltend macht, die zeitliche Verlegung der Rüstzeiten in die Wachschichten könne zu einem Sicherheitsdefizit für die zu dieser Zeit in einem aktuellen Einsatz befindlichen Polizeibeamten führen.
§ 66 Abs. 2 Satz 5, § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.4.2017 – 20 A 2696/15.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.09.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-24 |
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