Soll bei einer gemeinsamen Einrichtung einem Beschäftigten ohne Durchführung eines Auswahlverfahrens eine funktionsstufenrelevante Tätigkeit übertragen werden, spricht einiges dafür, dass der Personalrat seine Zustimmung im Allgemeinen beachtlich mit der bloßen Begründung verweigern kann, wegen des Fehlens eines Auswahlverfahrens liege ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor.
Das gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn der ohne ein Auswahlverfahren beabsichtigten dauerhaften Übertragung der mit einer Funktionsstufe verbundenen Tätigkeit eine befristete Übertragung der funktionsstufenrelevanten Tätigkeit vorausgegangen ist, die bereits auf einer auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens durchgeführten Auswahl zwischen mehreren Beschäftigten beruht und die im Zusammenhang mit einer Personalentwicklungsmaßnahme steht.
Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 77 Abs. 2 BPersVG.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.10.2017 – 20 A 1738/16.PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-04-23 |
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