§§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a, 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG.
§ 44g Abs. 1 SGB.
§ 27 Abs. 1 und 2 BGleiG.
Es stellt einen beachtlichen Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne von § 77 Abs. 2 Satz 1 BPersVG dar, wenn sich der Personalrat auf das Unterbleiben der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten beruft.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.4.2019 – 20 A 1890/18.PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2019.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-23 |
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