Ein Personalrat kann zur Begründung einer Zustimmungsverweigerung zu einer ordentlichen Kündigung nicht geltend machen, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Damit wird kein Verstoß der beabsichtigten Kündigung gegen ein Gesetz i. S. d. § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG (PersVG HE) geltend gemacht.
§§ 77 Abs. 1 Nr. 1, 77 Abs. 4 Nr. 1, 77 Abs. 4 Nr. 2 HPVG.
§§ 77 Abs. 2 BPersVG, 99 Abs. 2 BetrVG.
VerwG Frankfurt a. M., Beschluss vom 24. 05. 2004
– 23 L 1627/04 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-01-01 |
Seiten 22 - 24
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