Über die Zuweisung von Büropersonal für den Personalrat einer Kommunalverwaltung gem. § 42 III PersVG LSA kann anhand von Erfahrungswerten in vergleichbaren Dienststellen entschieden werden. Als Maßstab für den erforderlichen Bedarf kann die Anzahl der Mitglieder des Personalrats dienen, die gem. § 44 V LSA PersVG von Ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind.
Der Senat geht bei einem aus 9 Mitgliedern bestehenden Personalrat einer Kommunalverwaltung und einer vollen Freistellung von der Zuweisung einer Bürokraft mit 20 Wochenstunden (Halbtagskraft) als dem erforderlichen Bedarf aus.
§§ 42 III, 31 I, 44 V PersVG LSA
OVG LSA, Beschl. v. 30. Juli 2003 – 5 L 5/02 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2004.01.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-01-01 |
Seiten 64 - 66
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