1. Der Personalrat ist – von Fällen des Rechtsmissbrauchs abgesehen – zur Vermeidung des Eintritts der Zustimmungsfiktion nach § 68 Abs. 2 Satz 6 1. Alt. NPersVG gehalten, sich auch mit einem zweiten Antrag der Dienststelle auf Erteilung der Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme zu befassen, nachdem er einen ersten Antrag auf Zustimmung abgelehnt hatte, ohne dass die Dienststelle das Nichteinigungsverfahrens eingeleitet hat (Anschluss an die zum BPersVG ergangene Entscheidung des BVerwG, Beschl. v. 12. 09. 2011 – 6 PB 13/11 –, juris).
2. Bei der Zustimmungsfiktion des § 68 Abs. 2 Satz 6 2. Alt. NPersVG handelt es sich um eine restriktiv anzuwendende Ausnahmevorschrift.
§§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 65 Abs. 2 Nr. 2, 65 Abs. 2 Nr. 3, 68
Abs. 2 Nr. 6 NPersVG.
NdsOVG, Beschl. v. 17. 4. 2012 – 18 LP 1/11 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.08.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-25 |
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