Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 9 Satz 1, § 22 Abs. 2 BBG.
§ 133 BGB.
§ 33 Abs. 1 Satz 3, Satz 4 BLV.
1. Zwingende Vorgaben in einem Anforderungsprofil müssen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien feststellbar sein und dürfen nicht dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliegen.
2. Der Nachweis von Führungseignung darf nicht zur zwingenden Vorgabe eines Anforderungsprofils und damit zur Voraussetzung der Einbeziehung von Bewerbern in einem Auswahlverfahren gemacht werden.
3. Für eine Heranziehung der Ergebnisse eines Assessmentcenters, mit der die in dienstlichen Beurteilungen getroffenen Einschätzungen ersetzt werden sollen, fehlt es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage.
4. Die Beurteilung der Ergebnisse eines Assessmentcenters fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit des Leiters der jeweiligen Behörde. Die Delegation der Aufgabe muss den sachlichen Zusammenhang ergänzender Auswahlinstrumente mit der Auswahlentscheidung und den diese vorbereitenden dienstlichen Beurteilungen wahren.
BVerwG, Beschl. v. 20.5.2025 – 2 VR 3.25 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2026.01.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2025-12-23 |
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