Die Personalvertretung
 

Auswirkungen der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD auf die Wahlberechtigung zum Personalrat bei der gestellenden Dienststelle

1. Der Wahlvorstand verliert mit dem Erlöschen seines Amtes seine Beteiligtenfähigkeit im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

2. Während einer Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD sind die gestellten Beschäftigten nicht berechtigt, an der Wahl zum Personalrat der gestellenden Dienststelle durch Stimmabgabe teilzunehmen. Infolgedessen sind sie auch nicht in das dortige Wählerverzeichnis einzutragen.

§§ 4, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 4 BPersVG.
§ 14 Abs. 1 und 4 AÜG.
§ 4 Abs. 3 TVöD.
Art. 7 Abs. 3 RL 2008/104/EG.

BVerwG, Beschl. v. 22.9.2015 – 5 P 12.14 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.03.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 3 / 2016
Veröffentlicht: 2016-02-23