Die Personalvertretung
 

Facetten der vertrauensvollen Zusammenarbeit

Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist die Magna Charta der Betriebs- und Personalverfassung. Sie stellt erfahrungsgem�� eine t�gliche Herausforderung f�r alle Beteiligten dar. Gelebte Partnerschaft � die Zusammenarbeit von Personalrat und Dienststelle ist stetem Wandel unterworfen. Ein langj�hriger Personalratsvorsitzender formuliert es treffend so: �Erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung funktioniert wie eine gute Ehe. Die Eheleute sind zu gegenseitiger Achtung, R�cksichtnahme, Offenheit und Treue verpflichtet. Wenn beide harmonieren, reicht das generelle Prinzip aus. Andernfalls wird um jedes weitere Recht � mag es noch so exakt gesetzlich definiert sein � erbittert gestritten. Opfer des Rosenkriegs sind dann nicht selten die Mitarbeiter. Scheidung erfolgt erst bei Abwahl oder Ausscheiden der Protagonisten aus dem Amt.� Der Vergleich zu den familienrechtlichen �� 1353 ff. BGB mag hinken. Der Pers�nlichkeitsaspekt l�sst sich jedenfalls im Arbeitsleben kaum leugnen. Enge Kooperation ist immer auch mit Charakteren und Befindlichkeiten verbunden.

Hinzu kommt, dass regelm��ig mehr als zwei Akteure beteiligt sind. Vertrauensvolle Zusammenarbeit ist nicht ein- oder zwei-, sondern mehrdimensional. Das zeigt � 99 Abs. 1 SGB IX. Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretung und Betriebs-/ Personalrat sollen zum Wohl schwerbehinderter Menschen eng zusammenarbeiten. Konflikte sind in diesem tripolaren Kraftfeld vorprogrammiert. Man denke an den Fall, dass ein schwerbehinderter Mitarbeiter zu einem Personalgespr�ch aufgefordert wird oder die Absicht verfolgt, in der Personalabteilung in seine Personalakte Einsicht zu nehmen. Personalrat und Schwerbehindertenvertretung k�nnen hier um die Zust�ndigkeit streiten, wer den Mitarbeiter in die Personalabteilung begleitet. Die Befugnisse �berschneiden sich ferner, weil sowohl Schwerbehindertenvertretung als auch Personal-/Betriebsrat Anregungen und Beschwerden von Schwerbehinderten entgegennehmen, auf ihre Berechtigung pr�fen und durch Verhandlungen mit der Dienststelle bzw. dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirken. Das Gesetz gew�hrt in dieser Kompetenzfrage keine Hilfestellung. Jede Seite pocht auf ihr Recht und wirft der anderen mangelnden Kooperationswillen vor.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.06.03
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ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 6 / 2012
Veröffentlicht: 2012-05-29