Die Personalvertretung
 

Vertretungsbefugnis im Zusammenhang mit Zustimmungsverweigerungserklärung

§ 2, § 32 Abs. 3, § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG.

Die Zustimmungsverweigerungserklärung nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG unterliegt im Fall des § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG sowohl hinsichtlich der Erklärung der Zustimmungsverweigerung als solcher wie auch ihrer Begründung der gemeinsamen Vertretungsbefugnis. Sie muss in allen ihren Teilen äußerlich erkennbar von allen zur Vertretung berufenen Personen abgegeben werden.

BVerwG, Beschl. v. 15.5.2020 – 5 P 6.19 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.11.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 11 / 2020
Veröffentlicht: 2020-10-26